`Hüet, hüet allemole he zo, - hüet wat dr Maikönnek befehlt!`
Dieser Satz hallt alljährlich in der Nacht zum ersten Mai durch die Strassen unseres Heimatdorfes. Seit wann er existiert, ist nicht ganz genau festzustellen. Sicher ist aber, dass die Satzungen aus den Jahren
• 1905 - Maigesellschaft Inden
• 1908 - Maiclub Altdorf
nicht die ersten einer sich konstituierenden Maigesellschaft waren.
So können wir aus den Nachforschungen unseres Heimatforschers Goswin Flatten entnehmen, dass es auch schon in den 1890iger Jahren eine Maigesellschaft mit entsprechender Satzung gab. Inhalte dieser Satzung sind durch Erzählungen seines Vaters überliefert. So war eine der "Hauptverkaufsbedingungen", dass die "Gesellschaft" keine Garantie für die Fehler und Mängel des zur Versteigerung gelangten Objektes übernahm. Auch wurden schon zu dieser Zeit die Gebote in "Kannen", die einen Wert von zwei deutschen Reichspfennigen darstellen, abgegeben. Nach den Bedingungen musste der Steigpreis in "Deutscher Reichswährung" bezahlt werden. Bei Steigpreisen über zwanzig Mark durfte nur "in grober Münze" (Metall) bezahlt werden. In allen Fällen aber war es Vorschrift, "dass der Ansteigerer sich sofort nach den Zuschlag mit süßlächelnder Miene zum Vorstandstisch begeben musste, um seinen Steigpreis zu entrichten". Eine weitere wichtige Bestimmung besagt, dass der Reinerlös der Versteigerung zur "Restaurierung der Trankkasse der Mitglieder" (Maiversaufen) herangezogen werden sollte.
Weiter erfahren wir aus den Aufzeichnungen von Goswin Flatten, dass diese Maßnahme nicht ohne Folgen bleiben konnte und eine "Störung der öffentlichen Ordnung zur Nachtzeit" Tür und Tor geöffnet war. So entnehmen wir den Schilderungen weiter, dass es in der "Mainacht" gefährlich war, Karren oder Ackergeräte fahrbarer Art auf der Strasse stehen zu lassen, wie in der damaligen Zeit möglich und üblich war. In der besagten Nacht allerdings gerieten diese Fahrzeuge auf subtile Weise in Bewegung. Sie folgten den Gesetzen der Fortbewegung, so dass die Besitzer ihren Eigentum in den Wogen der Inde oder im Mühlenteich wiederfanden. Diese Geschichten beweisen also die Existenz einer vielleicht skurril anmutenden "Gesellschaft" vor dem Jahr 1905.
Bei den Recherchen stießen unsere Chronisten jedoch auf Urkunden, die im Pfarrarchiv Inden lagerten und bereits auf den 5. Oktober 1677 zu datieren sind. Hier erließ J.W. Bock, der damalige Vogt für Jülich ein "Verbott des Meyspills" in den Orten Inden und Altdorf. Die damaligen Beamten sahen wohl in dieser Art der Brauchtumspflege "staatsgefährdende" Delikte. Diese Art zu feiern konnte auch ein willkommener Anlass gewesen sein, das gebeutelte Staatssäcklein aufzufüllen.